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Steuerberatung – Steuerkanzlei Kröning

Beratung, Planung und Begleitung – umfassende Steuerberatung

Im Allgemeinen ist der Steuerberater dafür zuständig, dass sein Mandat nicht mehr Steuern zahlen muss, als gesetzlich vorgeschrieben. Dies geschieht durch die steuerliche Beratung, sowohl Privatpersonen als auch von Unternehmen.

Meine Arbeit als Steuerberaterin hebt sich durch den engen Kontakt zu meinen Mandanten und durch meine individuelle Betreuung ab.

Ich stehe Ihnen von Anfang an zur Seite: von der ersten Beratung, der Planung und der Begleitung Ihres Unternehmens bin ich jederzeit für Sie bei steuerrechtlichen oder wirtschaftlichen Fragen da.

Meine Steuerberatung – alle Leistungen von A bis Z

Meine umfangreiche und umfassende Steuerberatung hilft Ihnen dabei, Ihre Wünsche ohne steuerrechtliche Probleme und Hindernisse zu realisieren.

Meine Leistungen im Bereich der Steuerberatung umfassen von A bis Z…

… Beratung zu steuerlichen Gestaltungen

Verharren Sie nicht auf einer Position, sondern gehen Sie nach vorne. Ich untersuche Ihren Entscheidungsspielraum durch die Beratung zu steuerlichen Gestaltungen. Ich handle nach dem Motto „vorantreiben statt verwalten“ und bringe somit Ihr Unternehmen nach vorne.

 

… Begleitung der Betriebsprüfung

Steht Ihnen eine Betriebsprüfung bevor? Dann biete ich Ihnen eine zuverlässige Unterstützung - ich stelle alle notwendigen Unterlagen zusammen und übernehme die Organisation Ihrer Betriebsprüfung.

 

… Erstellung der Steuererklärung

Ob für Ihr Unternehmen oder für Sie als Privatperson, ob Einkommensteuer oder Umsatzsteuer, ich erstelle die Steuererklärung für Sie.

 

… Gutachten zu den Ertragssteuern im Unternehmen, zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Als Unternehmer begegnen Sie den Worten „Ertragssteuer“, „Einkommensteuer“ und „Umsatzsteuer“ des Öfteren. Ich erstelle das Gutachten zu diesen Steuern, damit Sie finanzielle Risiken ausschließen können.

 

… Laufende Steuerberatung

Ich bin stets auf dem neuesten Stand gesetzlicher Neuerungen und informiere Sie individuell über wichtige Themen. Mit der laufenden Steuerberatung planen Sie vorausschauend.

 

… Prüfung von Steuerbescheiden

Die vom Finanzamt ausgestellten Steuerbescheide überprüfe ich auf mögliche Diskrepanzen und auf ihre Richtigkeit. Mit der sorgfältigen und fristgerechten Prüfung erläutere ich Ihnen die vom Finanzamt festgelegten Zahlungen.

 

… Rechtsbehelfsverfahren gegen Steuerbescheide

Ich berate Sie über mögliche Rechtsmittel und unterstütze Sie im Rechtsbehelfsverfahren gegen abweichende Steuerbescheide.

 

… Steuerplanung

Ob Vermögensplanung, Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolge - ich setze mich sorgfältig und intensiv mit Ihren Bedürfnissen auseinander und konzipiere die richtige Lösung für die Steuerplanung.

 

… Vertretung gegenüber den Finanzbehörden

Ich halte Ihnen den Rücken frei, indem ich steuerliche Sachverhalte gegenüber den Finanzbehörden kläre und alle notwendigen Unterlagen zusammenstelle und für Sie einreiche.

Ausgewählte Fragen der Steuerberatung

 

Eine Unternehmensgründung erfordert neben den zivilrechtlich notwendigen Schritten auch die Erfüllung einiger steuerlicher Pflichten. Spätestens im Rahmen einer Gründung erfolgt die Kontaktaufnahme zu dem jeweils zuständigen Finanzamt. Diese ereignet sich im Rahmen einer steuerlichen Registrierung, welche verpflichtend ist und zugleich die Erteilung der Steuernummer für das Unternehmen veranlasst. Die Registrierung ist mittels elektronischer Einreichung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Formular, welches über die amtlich bestimmte Schnittstelle (Elster) zu übermitteln ist. Auf diesem Formular werden sämtliche Daten der gründenden Person(en) sowie des Unternehmens abgefragt. Weiterhin werden die steuerlichen Vorauszahlungen für die ersten zwei Jahre ermittelt. Die Angabe des geschätzten Gewinns dient eben dieser Festsetzung von Vorauszahlungen auf ertragsteuerlicher Seite. Angaben zu den prognostizierten Umsätzen sowie eventueller Wahlrechte zur Kleinunternehmerschaft führen zur Festlegung jeweiliger Voranmeldungspflichten- und Fristen der Umsatzsteuer. Weiterhin können bereits mit der steuerlichen Erfassung diverse Bescheinigungen sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt werden. Die Registrierung bei dem Finanzamt zieht also einige Rechtsfolgen nach sich und sollte nicht unbedacht erfolgen.

Auf die Registrierung bei dem jeweils zuständigen Finanzamt folgen die fortlaufend zu erfüllenden Anmelde- und Erklärungspflichten. Je nach Größenklasse des Unternehmens sind unterjährige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen – zumindest aber die Jahressteuererklärungen der jeweils zutreffenden Steuerarten.

 

Sofern nicht bereits zivil- oder handelsrechtliche Präferenzen die Rechtsform beeinflussen, könnte die unterschiedliche Besteuerung diverser Rechtsformen ein Entscheidungskriterium für die Rechtsformwahl sein. Neben den verschiedenen geltenden Steuerarten und Steuersätzen sollte allerdings auch das jeweilige Besteuerungsverfahren und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Betracht gezogen werden. So kann durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft die daraus resultierende Anwendung des linearen Körperschafsteuersatzes auch bei steigenden Einkünften steuerlich eine Kontinuität erreicht werden. Dennoch müssen eventuelle Mehrkosten aufgrund der Vorschriften zur Gewinnermittlung in Betracht gezogen werden. Demnach darf der Steuersatz für die Vorteilberechnung der Rechtsformen nicht als separates Entscheidungskriterium betrachtet werden. Die steuerlichen Charakteristika der Rechtsformen sind also insgesamt gegeneinander abzuwägen. Nachfolgend sind die Eckpunkte der jeweiligen Rechtsformen dargestellt.
Einzelunternehmen: Die Besteuerung erfolgt -neben eventuell zu zahlendender Gewerbesteuer – in Form der Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz. Hierfür wird der Gewinn zugrunde gelegt, welcher (größenabhängig) über die Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung oder mittels einer E-Bilanz darzulegen ist. Aufgrund der Progression der Einkommensteuer gilt: Je höher das erzielte Einkommen ausfällt, desto höher ist der jeweilige Steuersatz.
Personengesellschaften: Sofern keine Optionen zur Körperschaftsbesteuerung wahrgenommen wird, gilt aufgrund des Transparenzprinzips auch hier die Besteuerung der Gesellschafter mit der jeweils persönlich zutreffenden Steuerart: Natürliche Personen werden demnach mit der Einkommensteuer, juristische Personen mit der Körperschaftsteuer besteuert. Die Gewinnzurechnung basiert auf einer sogenannten gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung, welche der persönlichen Steuererklärung voranzustellen ist. Somit ist zunächst auf Ebene der Personengesellschaft der Gewinn und dessen Verteilung festzustellen, welcher im Nachgang in den Steuererklärungen der jeweiligen Gesellschafter übernommen wird. Die Verteilung der Gewinne ist von den jeweils vertraglich vereinbarten Regelungen abhängig.
Kapitalgesellschaften: Als juristische Person unterliegt beispielsweise die GmbH dem Trennungsprinzip. Der Gewinn wird also nicht wie im Falle der Personengesellschaft (ungeachtet des Optionsmodells) transparent bei den Gesellschaftern versteuert. Vielmehr stellt die Kapitalgesellschaft ein eigenes Steuersubjekt dar, welches der Körperschaftssteuer (und der Gewerbesteuer) zu unterwerfen ist. Der Körperschaftsteuersatz liegt bei einheitlichen 15%, was auf ersten Blick attraktiv erscheinen mag. Aufgrund der umfangreicheren Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften zählen sich Kapitalgesellschaften allerdings zu den vergleichbar kostspieligeren Rechtsformen. Zudem werden auch die Bezüge des Gesellschafters aus der GmbH separat mit dem persönlichen Steuertarif versteuert.
Um die Vor- und Nachteile finanziell und steuerrechtlich gegeneinander abwägen zu können, sind also die betrieblichen und persönlichen Einkommenssituationen zugrunde zu legen. Vorteilhaft wäre ein Rechtsformwechsel insbesondere dann, sofern jeweilige Mehrkosten durch steuerliche Vorteile kompensiert werden können.

 

Die Kleinunternehmerschaft stellt eine Sonderregelung des Umsatzsteuerrechts dar, nach welcher bei Unterschreitung einschlägiger Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Konkret tritt diese ein, sofern der Vorjahresumsatz den Betrag von 22.000 EUR nicht überschritten hat und der voraussichtliche Umsatz für das laufende Jahr den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Auf diese Regelung kann allerdings auch bei Erfüllung dieser Voraussetzungen verzichtet werden. Ein Verzicht bietet sich grundsätzlich an, wenn der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden soll, welcher dem Kleinunternehmer verwehrt bleibt. Der Vorsteuerabzug -also die Gutschrift der Umsatzsteuerbeträge der Eingangsumsätze vom Finanzamt- hat unter anderem einen Einfluss auf die Kalkulation der Preise von Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus ist dieser bei investitionsstarken Unternehmen von großer Relevanz. Also gilt auch hier: Die Inanspruchnahme bzw. der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sollten sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Sofern auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, ist der Unternehmer an diesen Verzicht fünf Jahre gebunden.

 

Der Onlinehandel aber auch die Erbringungen von Dienstleistungen auf digitalem Wege bringen diverse Vorteile mit sich. Regionale Grenzen oder Barrieren sind quasi eliminiert – es bleibt ein Zugewinn an Flexibilität und Zeitersparnis. Doch genau diese „Verwässerung“ räumlicher Grenzen kann ein steuerliches Risiko darstellen. Die Generierung von Umsätzen und Gewinnen ist grundsätzlich im Land der jeweiligen Entstehung zu versteuern. In der Onlinewelt hindern uns die teilweise vorhandene Anonymität und Intransparenz von Geschäftspartnern und Geschäftsabwicklungen an der eindeutigen Einstufung regionaler Zuständigkeiten im Steuerrecht. Gerade in diesem ist es allerdings wichtig herauszufinden, wer der Kunde oder Lieferant ist, wo dieser ansässig ist und welche Unternehmereigenschaft ihm zukommt. Nur wenn diese Daten anschaulich darstellbar sind, kann den steuerlichen Pflichten vollumfänglich und risikofrei nachgegangen werden. Darüber hinaus spielt es steuerlich eine Rolle, wo die zu veräußernde Ware gelagert wird. Insofern sollten Verträge mit Dienstleistern, welche den Einkauf, eine Lagerhaltung, den Versand oder die generelle Abwicklung von Transaktionen zu Kunden beinhalten, auf steuerliche Rahmenbedingungen und Transparenz untersucht werden. Es sollte eine eindeutige Lokalisierung der möglichst im Inland verbleibenden Ware möglich sein. Die Unternehmereigenschaft sowie der Sitz des Kunden sollten ebenfalls transparent einsehbar sein, so dass für jeden Geschäftsvorfall der Ort der jeweiligen Leistung klar bestimmbar ist.

 

Eine Betriebsaufspaltung ist die -steuerlich betrachtet- künstliche Aufspaltung eines Gewerbebetriebs durch die Überlassung von wesentlichen Wirtschaftsgütern durch einen etwa beherrschenden Gesellschafter oder eine beherrschend beteiligte Personengruppe an die Gesellschaft.
Ein typisches Beispiel ist die Vermietung von Büroräumen durch den GmbH-Gesellschafter an die GmbH. Der GmbH-Gesellschafter wird infolgedessen als Teil des Gesamtbetriebes angesehen, so dass dieser nun als Einzelunternehmer gilt. Genau diese Rechtsfolge greift auch im Falle einer unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern ein. Demzufolge führt der überlassende Gesellschafter ein Unternehmen, in welchem die überlassenen Wirtschaftsgüter, aber auch die Anteile an der GmbH abzubilden sind. Sofern die Betriebsaufspaltung anschließend (häufig ungewollt) beendet wird, ist eine Betriebsaufgabe die Konsequenz. Der Gesellschafter hat demnach einen Aufgabegewinn zu versteuern, welcher den Wertzuwachs sämtlicher Wirtschaftsgüter – einschließlich der Gesellschaftsanteile – beinhaltet. Die Folge ist die in der Praxis häufig sehr hohe Steuernachzahlung, ohne entsprechende Liquidität generiert zu haben.